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Gesetzentwurf der Bundesregierung zur VersicherungsVermRichtl.

A. Problem und Ziel

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Der Gewerbetreibende ist jedoch nach § 14 der Gewer- beordnung verpflichtet, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzu- zeigen. Soweit das Gewerbeamt im Laufe der Tätigkeit des Vermittlers Anlass haben sollte, an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Ge- werbetreibenden zu zweifeln, kann ein Verfahren zur Untersagung des Gewer- bes wegen Unzuverlässigkeit eröffnet werden.
Durch die am 15. Januar 2003 im EU-Amtsblatt (Abl. EG Nr. L 9 S. 3) ver- kündete Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (nachfolgend „die Richtlinie“ genannt) besteht nun für alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnispflicht zu unterziehen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind eine angemessene Qualifika- tion des Vermittlers, eine Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögens- verhältnisse und der gute Leumund des Vermittlers.
Ziel der Richtlinie sind die Harmonisierung des Vermittlermarktes und die Ver- besserung des Verbraucherschutzes.
Die Richtlinie sieht die Eintragung aller gewerblich tätigen Vermittler in ein oder mehrere nationale Register vor, wobei die in verschiedenen Registern ent- haltenen Informationen von einer zentralen Auskunftsstelle aus abrufbar sein müssen. Ferner soll den Kunden der Zugang zu einer außergerichtlichen Schlichtungs- und Beschwerdestelle ermöglicht werden. Weiterhin werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften zur Kundengeldsicherung und zu Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten des Vermittlers zu schaffen.

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26.06.2006 16:53 | Versicherung


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