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Neue Verordnung für die Versicherungsvermittlung
Auf Grund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Abl. EG Nr. L 9 S. 3; nachfolgend „Richtlinie“ genannt) besteht die Pflicht, die – bislang in Deutschland noch nicht regulierte - Tätigkeit der Versicherungsvermittlung einer Erlaubnis- und Registerpflicht zu unterziehen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind eine angemessene Qualifikation des Vermittlers, eine Berufshaftpflichtversicherung, geordnete Vermögensverhältnisse und der gute Leumund des Vermittlers. Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung des Vermittlermarktes und die Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Das die Richtlinie umsetzende Gesetz über die Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 (BGBl. I 3232) enthält keine Vorschriften zur Ausgestaltung der Sachkundeprüfung, des Verfahrens der Registereintragung, der Informationspflichten gegenüber dem Kunden, der Pflichten zur Kundengeldsicherung sowie zur Ausgestaltung der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Die Konkretisierung dieser Richtlinienvorgaben soll im Wege einer Verordnung erfolgen. Das Gesetz enthält entsprechende Verordnungsermächtigungen (§ 11a Abs. 5, § 34d Abs. 8 und § 34e Abs. 3 der Gewerbeordnung).
10.03.2007 19:36 | Versicherung

