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Weiterbildungskosten können steuerlich abgesetzt werden

Weiterbildungskosten können steuerlich abgesetzt werden

Die Frage nach den Möglichkeiten, Aus- oder Fortbildungskosten steuerlich abzusetzen, steht immer wieder auf der Tagesordnung für den Unternehmer ebenso wie für den Arbeitnehmer.

Seit dem 1. Januar 2004 gelten folgende Grundsätze:

Ausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein erstmaliges Studium sind nur bis zu einem Betrag von 4000 € jährlich als Sonderausgaben absetzbar. Bei Ehegatten gilt dies für jeden Ehepartner gesondert. Steuermindernd wirken sich diese Ausgaben somit nur aus, wenn man über steuerpflichtige Einkünfte verfügt. Voll abziehbare Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses ist. Fortbildungskosten in einem bereits erlernten Beruf können unbeschränkt als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.

Folgende Beispiele zeigen, welche Aufwendungen im Einzelnen berücksichtigt werden:

  • Teilnahme-, Prüfungs-, oder Studiengebühren sowie Repetitoriumskosten.
  • Kosten für Lernmittel, beispielsweise Aufwendungen für Computer, Fachliteratur, Schreibwaren und Kopien.
  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte oder für Fahrten zu privaten Arbeitsgemeinschaften
  • Kosten einer doppelten Haushaltsführung, sofern am Hauptwohnsitz ein eigener Hausstand beibehalten wird. Darunter fallen vor allem die Mietkosten, die Kosten der notwendigen Ausstattung der Wohnung und die Kosten für eine wöchentliche Heimfahrt.
  • Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bis zu 1250 € jährlich, wie z. B. anteilige Miet- und Mietnebenkosten sowie Kosten für die Ausstatttung.

 

Quelle: Berliner Wirtschaft s.50 Author: Wuen


10.07.2004 16:56 | Verschiedenes


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