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EU - Richtlinie


Jeder Versicherungsvermittler, Finanz- oder Anlageberater wird in Zukunft eine ausreichende Qualifikation vorweisen müssen, um eine Eintragung ins Register gem. Artikel 3 (3) Richtlinie 2002/92/EG zu erwirken. Es ist davon auszugehen, dass für die zwingend notwendige Berufshaftpflichtversicherung gem. Artikel 4 (3) ein berufliches Qualifikationsprofil erforderlich sein wird, um eine entsprechende Versicherungsabdeckung zu erlangen.


Siehe
EU-Richtlinie 2002 / 92 / EG.

 



04.10.2004 19:36 | Versicherung


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