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Merkblatt zur Versicherungsvermittlerrichtlinie DIHK
Neue Regeln für Versicherungsvermittler
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen ist derzeit in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Allerdings besteht gem. § 14 der Gewerbeordnung (GewO) die Pflicht des Gewerbetreibenden, dem Gewerbeamt die Aufnahme seiner Tätigkeit anzuzeigen.
Sollte das Gewerbeamt Anlass zum Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden haben, kann ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eröffnet werden.
Sollte das Gewerbeamt Anlass zum Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden haben, kann ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit eröffnet werden.
12.04.2007 19:36 | Versicherung
